Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – rechtlich und tatsächlich unabhängig voneinander beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu
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