Der Bundesgerichtshof hält die Vorführung eines Angeklagten, der an der Revisionshauptverhandlung teilnehmen will, sich aber in Untersuchungshaft befindet, zumindest dann nicht für geboten, wenn eine eigene Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO nach Aktenlage nicht
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