Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung entgegenzunehmen ist dem Bundesgerichtshof verwehrt. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten (hier: Verurteilung durch das Landgericht zu einer Freiheitsstrafe 6 Jahren und 6 Monaten) erfordert weder das
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