Einem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.
Aufgrund der Rücknahme der Revision ist die Anschlussrevision gegenstandslos.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie des Bundesgerichtshofs sind
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