Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die „streitige“ Zeit deshalb nicht bestimmt ist. In dem hier entschiedenen Fall versagte
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