Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Erfüllung während des Revisionsverfahrens

Die Behauptung der Revisionserwiderung, die Klageforderung sei von einem anderen Gesamtschuldner inzwischen vollständig erfüllt, kann im Revisionsverfahren aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Streitwertänderung – und die Kostenentscheidungen

Dem Umstand, dass sowohl während des Klageverfahrens als auch im Verhältnis vom Klage- zum Revisionsverfahren Streitwertänderungen eingetreten sind, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass getrennte Kostenentscheidungen für das Klage- und das Revisionsverfahren zu treffen sind. So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Dem Umstand, dass sowohl während des

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Umstellung des Klageantrags im Revisionsverfahren – von der Verpflichtungsklage zur Anfechtungsklage

Umstellung des Klageantrags im Revisionsverfahren von einer Verpflichtungsklage in eine Anfechtungsklage ist entgegen der Regelung des § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO, die eine Klageänderung im Revisionsverfahren ausschließt, zulässig, wenn sie aufgrund der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) während des Revisionsverfahrens erforderlich geworden ist. Gegenstand des

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Neuer Parteivortrag im Revisionsverfahren

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen; neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zwar hat die Rechtsprechung aus

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Erledigung im Revisionsverfahren

Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger sie erst im Revisionsverfahren abgibt, und zwar gleichgültig, ob der Beklagte der Erledigung zustimmt oder weiterhin Klageabweisung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das erledigende Ereignis außer Streit steht. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2019 – II ZR 278/16

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Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des

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Bundesfinanzhof (BFH)

Urteilsberichtigung – durch das Revisionsgericht

Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich. Der Tenor der Vorentscheidung ist wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 107 FGO zu korrigieren, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Berichtigung im Revisionsverfahren ist möglich. Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. März 2017 – II R

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Revisionsrücknahme – und die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, dass der Beschwerdeführer mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung vorlagen. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Schuldfähigkeit eines Erklärenden hat

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Antragserweiterungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht – abgesehen von

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Überlanges Revisionsverfahren

Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären. In dem hier entschiedenen Fall hat das Revisionsverfahren zunächst auf der Grundlage eines vom Landgericht zugestellten, nach außen nicht erkennbaren Urteilsentwurfs zu der

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Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht – und die verfahrensrechtliche Gegenrüge

Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte verfahrensrechtliche Gegenrüge erheben. Hat die revisionsbeklagte Partei keine ordnungsgemäß begründete verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben, kann ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts – hier: gegen

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Zahlungsantrag „wegen unerlaubter Handlung“ – und seine Änderung im Revisionsverfahren

Die Revision ist nicht deshalb unzulässig, da der in der Revision gestellte Sachantrag den Zusatz aus dem Berufungsantrag „wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen“ nicht mehr enthält. Hierin liegt keine in der Revisionsinstanz – grundsätzlich – unzulässige Klageänderung bzw. Klageerweiterung. Der Berufungsantrag ist in der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass

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Absehen vom Fahrverbot – wegen Zeitablaufs

Bei der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB abzusehen ist, ist die zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Revisionsgerichts verstrichene Zeit nicht zu berücksichtigen. Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs – und die Rechte des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesministerium der Finanzen ist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nicht berechtigt. Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesministerium der Finanzen keine mündliche Verhandlung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Fristverlängerungsantrag – und die Postulationsfähigkeit

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensfortgang zugrunde zu legen. Vorliegend war der Antrag auf Verlängerung

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Der Arrestantrag während des Revisionsverfahrens

Gemäß § 919 ZPO ist für die Anordnung eines Arrests neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet, das Gericht der Hauptsache zuständig. Der Bundesgerichtshof ist nicht das Gericht der Hauptsache, auch wenn bei ihm

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Landgericht Bremen

Der Verbraucherschutzverband – und sein Verkehrsanwalt

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts durch einen Verbraucherschutzverband sind nicht erstattungsfähig. Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Dies beruht maßgeblich darauf, dass sich das

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Oberlandesgericht München

Kostenerstattung für den Verkehrsanwalt

Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig. Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist für das Revisionsverfahren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Berufungsverfahren Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig

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Teilentscheidung im strafrechtlichen Revisionsverfahren

Eine Teilerledigung, die zur Herbeiführung von Teilrechtskraft führt, ist nur dann zulässig, wenn der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräftige Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann; die Grenzen bestimmen sich nach denselben Grundsätzen, nach denen sich die Wirksamkeit der Teilanfechtung beurteilt. Gemessen daran können

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Landgericht Bremen

Der (nicht) hinreichend bestimmte Feststellungantrag

Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO muss dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Er muss das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann. Genügt

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Landgericht Bremen

Anerkenntnis in der Revisionsinstanz – durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen. Das Anerkenntnis ist in diesem Fall ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als

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Oberlandesgericht München

Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. In dem hier entschiedenen Fall hat der Kläger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht nachgewiesen, sich

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Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Revisionsverfahren

Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn die für das aussetzende Gericht entscheidungserhebliche Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit Unionsrecht – hier die ein faktisches Sportwettenmonopol begründenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit – Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor

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