Die Behauptung der Revisionserwiderung, die Klageforderung sei von einem anderen Gesamtschuldner inzwischen vollständig erfüllt, kann im Revisionsverfahren aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Lesen