Oberlandesgericht Koblenz

Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht

Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und damit wirksam, wenn der von der Zulassung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich

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Euro-Geldscheine

Die schlechterdings unvertretbare Schätzung

In Schätzungsfällen kann ein -zur Revisionszulassung führender- qualifizierter Rechtsanwendungsfehler gegeben sein, wenn das vom Finanzgericht gefundene Schätzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und welche Schätzungserwägungen angestellt worden sind. An der Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes fehlt

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Bundesverfassungsgericht

Die versagte Grundsatzrevision – und das Gebot effektiven Rechtsschutzes

Für die Rüge einer Verletzung des aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleiteten Gebots effektiven Rechtsschutzes ist substantiiert darzulegen, dass das Revisionsgericht den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende und damit objektiv willkürliche Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde unzumutbar erschwert hätte. Der Zulassungsgrund der

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Landgericht Braunschweig (Altbau)

Grundurteil – und die auf den Anspruchsgrund beschränkte Revisionszulassung

Wurde die Revisionszulassung der Revision wirksam auf den Anspruchsgrund beschränkt, ist die Revision unzulässig, soweit sie Einwendungen erhebt, die durch Erlass eines Grundurteils zulässigerweise in das Betragsverfahren hätten verwiesen werden können. Einer Beschränkung der Zulassung der Revision auf den Anspruchsgrund steht nicht entgegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz

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Amtsgericht und Landgericht Berlin Llittenstraße,

Die Mietstreitigkeit – und die nicht zugelassene Revision

Die Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann die unterlegene Partei in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG) verletzen. Der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde lag eine Mietstreitigkeit aus Berlin zugrunde: Die hier beschwerdeführende Vermieterin einer Wohnung wurde von einer Inkassodienstleisterin aus abgetretenem

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Bundesgerichtshof

Beschränkung der Revisionszulassung – in den Urteilsgründen

Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die, wie hier, nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand

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Kammergericht

Der in der Berufungsinstanz verletzte Öffentlichkeitsgrundsatz – und trotzdem keine Revisionszulassung

Das aus dem Justizgewährungsanspruch folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf

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Oberlandesgericht Köln

Urteilsberichtigung zur Revisionszulassung

Soweit das Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, es lasse die Revision nicht zu, kann es den Ausspruch nachträglich wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigen, dass die Revision zugelassen werde. Eine im Berufungsurteil nicht ausgesprochene Zulassung der Revision kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Wege der Berichtigung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Verstoß des Finanzgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz – und die Sachaufklärungsrüge

Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom Finanzgericht zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren Darlegung und Nachweis sich jedenfalls einem beratenen Beteiligten aufdrängen

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Bundesgerichtshof

Revisionszulassung – beschränkt oder unbeschränkt?

Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei wie hier uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht. Die

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Bundesfinanzhof

Revisionszulassung – wegen grundsätzlicher Bedeutung

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Der Beschwerdeführer hat in

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgericht zu einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung geführt hat. Die

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Die nur beschränkte Revisionszulassung

Eine Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs

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Oberlandesgericht Koblenz

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Finanzgerichtsverfahren – und die schlüssige Rüge einer Divergenz

Für die schlüssige Rüge einer Divergenz sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu

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Bundesfinanzhof

Revisionszulassungsgrund: Rechtsfortbildung

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar und klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassungsgrund: Divergenz

Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof oder ein anderes Finanzgericht. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde

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Bundesgerichtshof

Beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Das setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Die beschränkte Zulassung der Revision

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Revisionszulassung trotz Divergenz

Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen Finanzgerichts ab, welches seinerseits ohne Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren. Im vorliegenden Fall gewährte die klagende GmbH ihrer Schwestergesellschaft H-GmbH im

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der unteilbare Streitgegenstand – und die beschränkte Revisionszulassung

Bei einem unteilbaren Streitgegenstand (z.B. dem Einkommensteuerbescheid für einen bestimmten Veranlagungszeitraum) kann die Revisionszulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden. In einem solchen Fall kann ein Revisionskläger im Rahmen des von ihm bereits beim Finanzgericht gestellten Antrags auch solche Rechtsfragen streitig stellen, in denen der die Revision zulassende Spruchkörper

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Oberlandesgericht Köln

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Zulassungsbeschränkung kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils

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Bundesgerichtshof (Erbgroßherzogliches Palais)

Revisionszulassung – beschränkt auf einzelne Rechtsfragen

Eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente ist unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil

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Bundesgerichtshof

Die Zulassung der Revision – und ihre Beschränkung

Hat das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht im Tenor seines Urteils ausgesprochen, kann sich eine solche auch aus den Urteilsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den

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Köln Gerichtsgebäude Apellhofplatz

Revisionszulassung – und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das Finanzgericht erfordert Angaben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines -insoweit maßgeblichen- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist darzulegen,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Wird die Beschwerde mit

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, der Gerichtshof der Europäischen Union, das Bundesverfassungsgericht, der

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Bundesarbeitsgericht Foyer

Anschlussrevision – und die beschränkte Revisionszulassung

Der Zulässigkeit einer Anschlussrevision (hier: wegen eines Kündigungsschutzantrags) steht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Revisionszulassung auf einen bestimmten Anspruch (hier: Nachteilsausgleich) beschränkt hat und zwischen beiden Ansprüchen – obgleich sie letztlich auf dieselbe Betriebsänderung zurückzuführen sind – nicht der erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang besteht. Nach der unter der

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LG Bremen

Urteilsgründe – und die beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der

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Bundesarbeitsgericht

Beschränkung der Revisionszulassung im Hinblick auf die Berufungsstattgabe

Eine Beschränkung der Revisionszulassung nur im Hinblick auf die Berufungsstattgabe ist zulässig.Das Landesarbeitsgericht darf die Zulassung der Revision im Berufungsurteil derart beschränken. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt

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Oberlandesgericht Stuttgart

Die nicht zugelassene Revision – als Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs?

Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts. Es ist darzulegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss

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Bundesgerichtshof

Revisionszulassung – und ihre unwirksame Beschränkung

Eine vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsbeschränkung, die ihrem Wortlaut nach auf die Klärung (nur) einer bestimmten Rechtsfrage abzielt, ist unzulässig. Auch eine Beschränkung lediglich auf den Teil des Anspruchs der Beklagten, den diese zur Aufrechnung gestellt haben, ist – zumindest wenn die Beklagten den übrigen Teil des etwaigen Anspruchs mit der

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Bundesgerichtshof

Die unwirksame Beschränkung der Revisionszulassung

Hat das Berufungsgericht eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung nicht wirksam vorgenommen, hat dies zur Folge, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Eine Rechtsfrage

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Oberlandesgericht München

Revisionszulassung – und die unwirksame Beschränkung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente. Handelt es sich bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage

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Bundesgerichtshof

Der zwischenzeitlich entfallene Revisionszulassungsgrund

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, wenn diedie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert  (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. So

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Die Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen. Auch der Umfang der Revisionszulassung ergibt sich allein aus dem Urteilstenor, weshalb weder eine nachträgliche Beschränkung einer mit dem Tenor verkündeten unbeschränkten Zulassung

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Bücherschrank

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Entscheidungsgründen

Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch mit der hierfür erforderlichen Klarheit aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regelmäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs

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Justizzentrum Bremen

Beschränkung der Revisionszulassung in den Urteilsgründen

Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2020 -IV ZR 124/19

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung – und die Prüfung weiterer Rechtsfragen

Auch wenn der Spruchkörper, der die Revision zugelassen hat, nur in Bezug auf eine bestimmte Rechtsfrage einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund gesehen hat, kann der Revisionskläger in seiner Revisionsbegründung -im Rahmen des von ihm bereits vor dem Finanzgericht gestellten Antrags- bei einem unteilbaren Streitgegenstand weitere Rechtsfragen zur Prüfung des Revisionsgerichts stellen. Diese

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Bücherregal

Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die Hilfsaufrechnung

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Urteil, das über

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Nichtzulassungsbeschwerde – wegen entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden. Die Beschwerdebegründung muss in einem solchen Fall die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Insoweit gelten grundsätzlich die

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die beschränkte Revisionszulassung

Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Letzteres setzt

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Beschränkte Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht

Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Letzteres setzt

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