Bundesverwaltungsgericht

Revisionszulassungsgrund: Divergenz

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Sprungrevision – und ihre Zulassung durch den Einzelrichter

Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Zulassung durch den Einzelrichter anstelle der Kammer erfolgt ist. Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter geht die Entscheidungsbefugnis für den Rechtsstreit uneingeschränkt auf den Einzelrichter über; dieser, nicht die ganze Kammer, entscheidet am Ende im Urteil nach seiner aus

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Zulassung der Sprungrevision – durch den Einzelrichter

Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Zulassung durch den Einzelrichter anstelle der Kammer erfolgt ist. Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter geht die Entscheidungsbefugnis für den Rechtsstreit uneingeschränkt auf den Einzelrichter über; dieser, nicht die ganze Kammer, entscheidet am Ende im Urteil nach seiner aus

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Buchregal

Die beschränkte Revisionszulassung – und die Annexanträge

Hat das Berufungsgericht die Revision des Beklagten in seinem Entscheidungssatz lediglich auf seinen Verbotstenor beschränkt, ist diese Beschränkung im Hinblick auf die ebenfalls zuerkannten Annexanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht unwirksam. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur wirksam, wenn die Zulassung sich auf einen tatsächlich und rechtlich

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Revisionszulassung – und das überholte Recht

Sinn und Zweck des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg zu sichern, fordern eine Revisionszulassung nicht, wenn die Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist, nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommt. Sinn und Zweck der Divergenzzulassung

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Revisionszulassung -wegen grundsätzlicher Bedeutung

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf

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Bücherschrank

Beschränkte Revisionszulassung

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, verlangt

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Bundesverwaltungsgericht

Revisionszulassung wegen Divergenz

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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Oberlandesgericht München

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung auf eine Partei in den Urteilsgründen

Das Berufungsgericht kann ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision nur zugunsten des Beklagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zulassen. Der Tenor des Berufungsurteils ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen. Es ist deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen,

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Stethoskop

Beschränkte Revisionszulassung – in Arzthaftungssachen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teiloder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Werden in Arzthaftungssachen wie im Streitfall sowohl Behandlungsfehler geltend gemacht als

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Die beschränkte Revisionszulassung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teiloder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Dem Berufungsurteil muss auch die Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden können.

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Buchregal

Die nur beschränkte Zulassung der Revision

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf

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Rechtsmittelzulassung – und die Beschränkung auf einzelne Prozessbeteiligte in den Urteilsgründen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessbeteiligten in Betracht, sofern ein Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur

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Revisionszulassung gegen ein Teilurteil des Berufungsgerichts – und die Kostenentscheidung im Schlussurteil

Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem Teilurteil erstreckt sich auch auf die zugehörige, im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung. Das Schlussurteil ergänzt insoweit lediglich das vorausgegangene Teilurteil und bildet mit diesem eine Einheit, weil die Kostenentscheidung eine notwendige Folge der Entscheidung

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Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen

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Die beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich bei wie hier uneingeschränkter Zulassung im Tenor auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird. Bezieht sich die Rechtsfrage,

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Grundsatzrevision – und die Tatsachenfrage

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung

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Zulassung der Rechtsbeschwerde – durch den Einzelrichter

Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte Beschwerdegerichts erfolgt ist. Die angefochtene Entscheidung des Einzelrichters unterliegt jedoch bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz

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Revisionszulassung wegen Verletzung eines allgemeinen Erfahrungssatzes

Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob es gegen die allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt, zu denen Verstöße gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören. Die Kritik der Kläger an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts muss erkennen lassen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das

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Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz

Eine die Revisionszulassung rechtfertigende nachträgliche Divergenz liegt vor, wenn die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen einer Frage des revisiblen Rechts darlegt, die nachträglich durch eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezählten Gerichte vom angefochtenen Urteil abweichend geklärt

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Aufklärungsrüge – und ihre Darlegungserfordernisse

Es ist allgemein anerkannt, dass eine Aufklärungsrüge nur dann dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, wenn sie zum einen angibt, welches Beweismittel zu welchem Beweisthema dem Gericht zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus muss dargelegt werden, wie sich die weitere Sachaufklärung voraussichtlich auf die Entscheidungsfindung

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Landgericht Bremen

Beschränkung der Revisionszulassung

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen

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Länderleitentscheidungen in Asylsachen

Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche

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Beschränkte Revisionszulassung – soweit die Berufung nicht unzulässig war

Die Revision kann vom Berufungsgericht auf einen Teil beschränkt zugelassen werden, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit

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Geldscheine

Revisionszulassung – zur Sicherung zukünftig einheitlicher Rechtsprechung beim OLG

Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Eine solche Abweichung von einem in einer anderen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz

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Die nicht zugelassene Revision – und das Willkürverbot

Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Hierfür genügt die fehlerhafte

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Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist,

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Oberlandesgericht München

Die beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass

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Bundesfinanzhof (BFH)

Revisionszulassung – und der qualifizierte Rechtsanwendungsfehler

Ein zur Zulassung der Revision führenden sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des Finanzgericht i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall.

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Rechtsbeschwerde – und ihre Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge

Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zu, entfaltet eine nachträgliche, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ergangene stattgebende Zulassungsentscheidung für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht auf Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte beruht. Die Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§

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Effektiver Rechtsschutz und Rechtsmittelbeschränkungen

Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Effektiver Rechtsschutz in diesem Sinne umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer

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Bundesfinanzhof (BFH)

Abweichende finanzgerichtliche Urteile – und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung

2. Die Einheitlichkeit einer ständigen höchst- und instanzlichen Rechtsprechung bedarf keiner Sicherung durch eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn diese Rechtsprechung nur zehn Jahre zuvor durch eine vereinzelt gebliebene Entscheidung eines Finanzgerichts eines Finanzgerichts in Frage gestellt worden ist. Die Revision ist in diesem Fall nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen

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Oberlandesgericht München

Zulassung der Revision – und ihre Eingrenzung

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. In dem

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Wohnungseigentumsrechtliche Beschlussmängelklage – und die beschränkte Revisionszulassung

Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden. Allerdings ist es richtig, dass die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden kann. Zulässig ist aber eine Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch

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