Eine bloße Revisionszulassung oder eine geänderte Beurteilung der Rechtslage bedeutet noch keine „Änderung der Rechtslage“ im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Das ist im hier
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