Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.
Dies war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Fall: Aus der Begründung des Berufungsurteils ergibt sich eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision
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