Schwerbehinderte Radiohörer

Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV („behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen

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Rundfunkgebühren im Sonnenstudio

Ein Sonnenstudio muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlands lediglich für ein einziges Radioempfangsgerät, das er seinem Sonnenstudio vorhält, Rundfunkgebühren bezahlen. Die Kabinenlautsprecher in dem Sonnenstudio bilden zusammen mit dem Zentralgerät ein einziges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1

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Rundfunkgebühren trotz geringem Einkommen

§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sieht vor, dass bestimmte Personen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dies betrifft – neben bestimmten Behinderten –  die Empfänger

  • von Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld
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