Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines Richters entschieden, der bis zu seinem Eintritt in den
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