Bundesfinanzhof

Auch ein Richter braucht einen Anwalt

Für einen aktiven Richter besteht kein Recht zur Selbstvertretung in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Der in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung normierte Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verstößt insoweit nicht gegen höherrangiges Recht.

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Amts- und Landgericht Köln

Die schwangere Richterin

Eine Strafkammer ist entgegen der Auffassung der Verteidigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten.

Jedenfalls bei einer Schöffin gilt Gleiches im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote

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Kriminalgericht Moabit

Berliner Richterbesoldung

Die Richterbesoldung im Land Berlin war in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip

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Verwaltungsrichter auf Zeit

§ 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter

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Richterbesoldung in Berlin

Die Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verfassungsgemäß. Das für das Land Berlin maßgeb­liche Besol­dungs­recht ist hiernach – anders als im Land Bran­den­burg – mit Art. 33 Abs. 5 GG verein­bar, soweit

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Verfassungswidrige Richterbesoldung in Brandenburg?

Die Richterbesoldung – konkret der Besoldungsordnung R2 mit Amtszulage – der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verfassungswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat daher im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung

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