Mit der Wartepflicht gemäß § 29 StPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Dem lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Einer der bis dahin am Verfahren mitwirkenden Schöffen erklärte unmittelbar vor Beginn des achten Hauptverhandlungstages am 10.03.2021 gegenüber den Strafkammermitgliedern, er leide an einer manischen Depression und nehme als Einschlafhilfe ein
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