Bundesgerichtshof

Richterablehnung – und die Wartepflicht

Mit der Wartepflicht gemäß § 29 StPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Dem lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Einer der bis dahin am Verfahren mitwirkenden Schöffen erklärte unmittelbar vor Beginn des achten Hauptverhandlungstages am 10.03.2021 gegenüber den Strafkammermitgliedern, er leide an einer manischen Depression und nehme als Einschlafhilfe ein

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BVerfGE

Befangenheit – weil man schon einmal abgewiesen wurde

 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Allerdings verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör ein

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Bundesverfassungsgericht

Das offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Das ist auch dann der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war. Die Entscheidung hängt dann nur

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Finanzgericht München

Der coronabedingte Terminsverlegungsantrag

Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt.  Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO)

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Landgericht Hamburg (Nebeneingang)

Richterablehnung – bei atypischer Vorbefassung

Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann, wenn das Gericht eine unrichtige Endentscheidung trifft, weil es eine tatsächlich nicht abgegebene prozessuale Erklärung der betroffenen Partei (hier: Rücknahme der Rechtsbeschwerde) unterstellt. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein

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Schreibblock

Die offensichtlich unzulässige Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Fall ist hier

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Bundesverfassungsgericht

Die Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit (hier: eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen.  Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteilich oder befangen

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Verwaltungsgericht Gießen

Der rechte Richter im Asylverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war. Dem zugrunde lag ein Klageverfahren, das der Beschwerdeführer  gegen einen negativen Asylbescheid vor dem Verwaltungsgericht Gießen angestrengt hatte. Den

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Schreibmaschine

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

 Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.  So auch in dem hier

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Landgericht Bremen

Die fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs

101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das wiederholte Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen. Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in den Gründen der Hauptsacheentscheidung das unzulässige Ablehnungsgesuch zurückweisen. Nach §

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Bundesverfassungsgericht

Befangen – wegen Mitwirkung in einem anderen Verfahren?

Die bloße Mitwirkung der abgelehnten Richter in einem vorangehenden, von einer dritten Partei angestrengten Verfahren ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen. Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über

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Der ganze Senat ist befangen!

Eine ? wie hier ? pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner

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Landgericht Bremen

Die unhaltbare Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

Die unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs kann das Recht einer Prozesspartei auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG) verletzen. In der hier vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ging es um die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in einer mietrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Hamburg. Die Beschwerdeführer lehnten im

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Das zurückgewiesene Ablehnungsgesuch – und die Frist zur Anhörungsrüge

Allein die rechtliche Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge durch die Partei, deren Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist verlangt dem abgelehnten Richter nicht ab, nach der Zurückweisung des Ablehnungsantrags bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge  jegliche Verfahrenshandlungen zu unterlassen. So ließ für das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Rechtsbeschwerde – und das in der Vorinstanz fehlerbehandelte Ablehnungsgesuch

Der verfahrensbeendenden (instanzbeendenden) Entscheidung vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen unterliegen gemäß §§ 92a, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters

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Courthouse

Das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch.

Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Ein Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar, wenn es sich sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter

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Bundesverfassungsgericht

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch

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Bundesverfassungsgericht

„Die Richter haben schon mal gegen mich entschieden!“

Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Dies war in dem hier entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Fall: Der Beschwerdeführer begründet das Ablehnungsgesuch damit, dass die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter bereits in zwei früheren Verfahren von ihm erhobene Verfassungsbeschwerden,

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LG Bremen

Die frühere Tätigkeit eines Richters

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines

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Schreibmaschine

Richterlicher Hinweis – und die Besorgnis der Befangenheit

Ein richterlicher Hinweis, der die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wiedergibt, rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und

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Bücherregal

Befangen – weil die Ehefrau erstinstanzlich urteilte

Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil zu entscheiden hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte erstinstanzlich

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige

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Das nicht begründete Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. So liegt der Fall

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Der hat schon einmal einen Antrag von mir abgelehnt!

Die Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind

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Volkswagen-Werk Wolfsburg

Der Richter als Kläger im Parallelverfahren

Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Auch die Anmeldung der Richterin in dem gegen

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Bibliothek

Das Ablehungsgesuch nach verweigerter Prozesskostenhilfe

Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein auf diese Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig

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Bundesverfassungsgericht

Befangen wegen früherer gleichgelagerter Verfahren?

Ein (Verfassungs-)Richter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, ist nicht (hier: nach § 18 Abs. 1 BVerfGG) von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Auch vermag eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, das ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19

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Bücherschrank

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. So lag der Fall auch in der

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Das unzulässige Ablehungsgesuch

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch ist unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Bundesgerichtshofs zu verwerfen. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter

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Landgericht Leipzig

Der offensichtlich unbegründete Befangenheitsantrag

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer

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Bundesverfassungsgericht

Der ehemalige Politiker als Verfassungsrichter – und das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines

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Oberlandesgericht

Eindeutig unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Richterablehnungen

Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters. Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch,

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Die missbräuchliche Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf die abgelehnten Richter bezogen ist,

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Die offensichtlich unzulässige Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem

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Ablehnungsgesuch gegen nicht namentlich genannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich

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Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der

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Alle Richer sind befangen. Alle.

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann das Bundesarbeitsgericht unter Mitwirkung der

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Gerichtsgebäude

Die Ehefrau des Richters

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum

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Richterliche Terminsvorbereitung – und die Besorgnis der Befangenheit

Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler vorliegt. So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt einer Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter

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