Richterablehnung – per Anhörungsrüge

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. Aus diesen Gründen führt eine von

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht benannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die Richter nicht benannt sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 BvR 1413/18

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Alle Richter sind befangen!

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. August 2018

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Befangen – wegen früherer Urteile

Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über eine frühere Wahlprüfungsbeschwerde. Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen, wonach ein Richter von der Ausübung

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Oberlandesgericht München

Das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. So lag es auch im hier entschiedenen Fall: Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten

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Landgericht Bremen

Das vom OLG zurückgewiesene Befangenheitsgesuch

Gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, findet nach § 46 Abs. 2 ZPO nur die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen dort näher bezeichnete Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet; das gilt auch für Beschlüsse

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Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

Die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter erfolgen. So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, in dem das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig war, da die Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit hierfür gänzlich ungeeignet waren: Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter

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Anwaltsgerichtshof – und die Beschwerde gegen den ablehenden PKH-Beschluss

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner steht der

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Landgericht Bremen

Das vom Oberlandesgericht verworfene Ablehnungsgesuch

Gegen den Beschluss deines Oberlandesgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch (hier: gegen mehrere Richter am Oberlandesgericht) als unzulässig verworfen worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2

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Landgericht Bremen

Wartepflicht des abgelehnten Richters – und ihr Ende

Die Wartepflicht des abgelehnten Richters gemäß § 47 Abs. 1 ZPO endet bereits mit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs; die Rechtskraft der Zurückweisung muss nach Ansicht des Amtsgerichts Stralsund nicht abgewartet werden. Dass eine zweitinstanzliche Entscheidung über die Beschwerde seinerzeit noch ausstand, hat die Terminsdurchführung und hätte ggf. auch den

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Verfassungsrichter – und ihre politische Meinung

Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. en Bestimmungen über

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Richterablehnung – offensichtlich unzulässige weil zu allgemein

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist der abgelehnte Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Offensichtlich unzulässig

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Vorbefassung im Parallelverfahren

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Als Umstände

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Bundesfinanzhof (BFH)

Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Richterablehnung nach Einlassung

Auf das finanzgerichtliche Verfahren ist wegen der Möglichkeit eines Gerichtsbescheids nicht die für den Zivilprozess vertretene Auffassung zu übertragen, dass die Einreichung eines Schriftsatzes nur im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO, vgl. § 90 Abs. 2 FGO) als Einlassung zum Verlust des Ablehnungsrechts führt. Gemäß § 51 Abs.

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Das Kirchhof’sche Kopftuchverbot

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts muss das „Kopftuch-Verfahren“ ohne seinen Vorsitzenden Kirchhof entscheiden. Kirchhof war seinerzeit der „Architekt“ der baden-württembergischen Lösung zum Kopftuchverbot in öffentlichen Schulen. Diese Lösung wurde später von Nordrhein-Westfalen kopiert – und genau dieses nordrhein-westfälische Gesetz zum Kopftuch-Verbot in Schulen steht nun in mehreren Verfassungsbeschwerden auf dem

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Sind denn alle Bundesrichter befangen?

Werden alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, selbst wenn die Ablehnungsgesuche nicht als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind. Über die Ablehnungsgesuche entscheidet beim Bundesverwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO

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Bundesfinanzhof (BFH)

Entscheidung über Richterablehnung als Verfahrensmangel

Nach § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung durch die Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die

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Richterablehnung wegen falscher Rechtsansichten?

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der

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Geldrechner

Ds offenbar grundlose Ablehnungsgesuch im Zivilprozess

Ein Gesuch auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit darf auch im Zivilverfahren ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden, wenn es offenbar grundlos ist und daher nur dem Ziel dienen kann, das Verfahren hinauszuzögern. Offenbar grundlos ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die von dem Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe

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