Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer
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