Die missbräuchliche Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.

Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen,

  • dass die Begründung des
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Die offensichtlich unzulässige Richterablehnung

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

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Alle Richer sind befangen. Alle.

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers

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Gerichtsgebäude

Die Ehefrau des Richters

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass

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Richterliche Terminsvorbereitung – und die Besorgnis der Befangenheit

Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler vorliegt.

So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt einer Verfassungsbeschwerde

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Das Ablehnungsgesuch gegen nicht benannte Richter

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die Richter nicht benannt sind.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. September

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Alle Richter sind befangen!

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich

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Befangen – wegen früherer Urteile

Soweit das Ablehnungsgesuch die nunmehr anhängige Wahlprüfungsbeschwerde betrifft, ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an der Entscheidung über eine frühere Wahlprüfungsbeschwerde.

Insoweit ist von der gesetzlichen Wertung des § 18 Abs. 1

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Vorbefassung im Parallelverfahren

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass

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Das Kirchhof’sche Kopftuchverbot

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts muss das „Kopftuch-Verfahren“ ohne seinen Vorsitzenden Kirchhof entscheiden. Kirchhof war seinerzeit der „Architekt“ der baden-württembergischen Lösung zum Kopftuchverbot in öffentlichen Schulen. Diese Lösung wurde später von Nordrhein-Westfalen kopiert – und genau dieses nordrhein-westfälische Gesetz zum

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Sind denn alle Bundesrichter befangen?

Werden alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, selbst wenn die Ablehnungsgesuche nicht als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind.

Über die Ablehnungsgesuche entscheidet beim Bundesverwaltungsgericht

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