Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für deren Rechtsschutzauftrag und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Die Verwendung von Richtern
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