Oberlandesgericht Karlsruhe

Wiedereinsetzung – und die für nicht glaubhaft befundene anwaltliche Versicherung

Mit den Pflichten des Rechtsmittelgerichts, wenn es einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt hatte sich erneut zu befassen: Dem zugrunde lag eine verspätet eingeganene Berufungsbegründung: Die Kläger darunter ein Rechtsanwalt, der auch den anderen Kläger vertritt- machen gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt

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Ladgericht Köln

Gerichtliche Hinweispflichten – und der Klageantrag

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht

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Amtsgericht Nördlingen

Die „heimlich“ geänderte Rechtsauffassung des Gerichts

Vor dem Bundesverfassungsgericht war aktuell eine Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung erfolgreich, die ohne einen vorherigen Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts ergangen war: Der Ausgangssachverhalt In dem zugrunde liegenden Zivilprozess wurde die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop gestritten. Der Käufer hielt den gelieferten Laptop für mangelhaft und

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Bücherschrank

Der rechtliche Hinweis des Gerichts – und das abweichende Urteil

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlich en Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen ist es

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LG Bremen

Der telefonische Hinweis des Richters

Der Richter darf einem Beteiligten einen rechtlichen Hinweis auch mündlich oder telefonisch erteilen bzw. den Sach- und Streitstand telefonisch mit einem Beteiligten erörtern. Der Inhalt eines solchen (Telefon-)Gesprächs muss allerdings durch einen Aktenvermerk dokumentiert werden. Darüber hinaus muss der jeweilige Prozessgegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand versetzt

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Landgericht Bremen

Zivilgerichtliche Überraschungsentscheidungen

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein grundrechtsgleiches Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen. Darüber hinaus enthält Art. 103 Abs. 1

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Die Garantie des rechtlichen Gehörs

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang

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Zivilprozessuale Überraschungsentscheidung – und die trotzdem erfolglose Verfassungsbeschwerde

Die Annahme einer an sich begründeten Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, ist nicht zur Dursetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, wenn deutlich absehbar ist, dass die Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden. Zwar liegt im hier entschiedenen Fall eine

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die Überraschungsentscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen und seine Entscheidung nicht auf überraschende Aspekte zu stützen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht u.a., nach § 96 Abs. 2 FGO die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung – und ihre Rüge in der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der

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Oberlandesgericht München

Was interessiert mich mein richterlicher Hinweis von gestern?

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der gerichtliche

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Landgericht Bremen

Das Gericht ist nicht meiner Meinung!

Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, dem Antragsteller einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2017 – III ZA 6/17

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Bundesfinanzhof (BFH)

Richterliche Hinweispflichten – und die Rechtskunde der Beteiligten

Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Die Rechtsverwirklichung soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die gerichtliche Hinweispflicht

a)) Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, zu äußern (§ 96 Abs. 2 FGO). Demzufolge darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Finanzgerichtliche Überraschungsentscheidung?

Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht

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Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO) setzt voraus, dass das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. Auf rechtliche Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen,

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Rechtliches Gehör – und der Anspruch auf ein Rechtsgespräch

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.

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Angeklagt als Mittäter – verurteilt als Alleintäter

Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, so muss es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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Wiedereinsetzung – und der Fristbeginn

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags

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Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht – und die verfahrensrechtliche Gegenrüge

Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte verfahrensrechtliche Gegenrüge erheben. Hat die revisionsbeklagte Partei keine ordnungsgemäß begründete verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben, kann ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts – hier: gegen

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Landgericht Leipzig

Wiedereinsetzung – und der unterlassene gerichtliche Hinweis

Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst

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Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung – und der Klageantrag des Geschädigten

Klageanträge sind Prozesserklärungen. Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht – anders als diejenige von sonstigen Willenserklärungen – unbeschränkt überprüft werden. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu

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Gehörsverstoß – richterlicher Hinweis und die nicht genutzte Stellungnahmefrist

Eine Revision ist nicht wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts zu rügen. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf

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Landgericht Bremen

Das unzuständige Berufungsgericht – und die richterliche Fürsorgepflicht

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts besteht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur an dem

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör vor Erlass eines Gerichtsbescheids

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zur Sache zu machen. Mit dem überwiegenden Schrifttum ist allerdings davon auszugehen, dass es eines Hinweises auf die beabsichtigte Verfahrensweise vor Erlass eines Gerichtsbescheids nicht bedarf. Denn den Beteiligten steht

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Landgericht Bremen

Gerichtliche Hinweispflichten

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das

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Landgericht Bremen

Richterliche Hinweispflichten – und der fiktive Sachverhalt

Eine richterliche Hinweispflicht besteht nach § 139 Abs. 2 ZPO gegenüber den Parteien nicht allgemein und umfassend, sondern nur, wenn Parteivortrag widersprüchlich oder unklar ist, wenn der Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert ist oder wenn das Gericht an den Sachvortrag Anforderungen stellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Prozesspartei nach dem

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Landgericht Bremen

Hinweispflichten des Berufungsgerichts

Eine Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. Das Berufungsgericht muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Doch liegen diese

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Landgericht Bremen

Die Rechtsauffassung des Gerichts – und die Hinweispflicht

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem

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Landgericht Bremen

Rechtliches Gehör – und die gerichtlichen Hinweispflichten

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1

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Landgericht Bremen

Der richterliche Hinweis erst in der Berufungsverhandlung

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Protokollierungspflicht für richterliche Hinweise

Ein rechtlicher Hinweis, den das Finanzgericht in der mündlichen Verhandlung erteilt, stellt einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung dar und ist deshalb protokollierungspflichtig (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hatten die Kläger gerügt, das Finanzgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es in der mündlichen Verhandlung

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Landgericht Bremen

Was interessiert mich mein richterlicher Hinweis…

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Andernfalls verletzt das Gericht das Recht der

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