Oberlandesgericht München

Richterlicher Hinweis

Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweck, Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Irrtümer auszuräumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlenden Sachvortrag anspricht, den das Gericht als entscheidungserheblich ansieht.

Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 1

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