Unterbindungsgewahrsam in Niedersachsen – oder: Aktivist oder Demonstrant?

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes findet keine Beschränkung auf Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz statt („Polizeirechtsfestigkeit“ der Versammlung), wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht Teilnehmer einer Versammlung im Sinne des § 2 NVersG waren. So auch in dem hier vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall: Die

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Oberlandesgericht Braunschweig

Schutz- und Unterbindungsgewahrsam in Niedersachsen – und die richterliche Entscheidung

Für die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) von den Verwaltungsbehörden oder der Polizei unverzüglich zu beantragende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene eine richterliche Entscheidung „wünscht“. Die Notwendigkeit der richterlichen Entscheidung

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Die richterlich nicht angeordnete Fahrzeugdurchsuchung – durch den Zoll

War die Untersuchung des Motorraums des Fahrzeugs ohne vorherige richterliche Anordnung durch Zollbeamte zumindest nach dem Zollrecht zulässig, sind die gefundenen Beweismittel gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall überwachte eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift u.a. den späteren

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Gefahr im Verzug – nach abgelehntem Durchsuchungsbeschluss

Ist beim Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, ist auch dann, wenn dieser sich außerstande sieht, die Anordnung ohne Vorlage der Akte zu erlassen, für eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug regelmäßig kein Raum mehr, es sei denn, es liegen neue Umstände vor, die sich nicht aus dem vorangegangenen

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Der fehlende Durchsuchungsbeschluss – und der hypothetische Ermittlungsverlauf

Der Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts im Rahmen der Abwägungsentscheidung über ein Beweisverwertungsverbot keine Bedeutung zu. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden

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Die vom Staatsanwalt angeordnete Durchsuchung – und das Beweisverwertungsverbot

Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Ein solcher schwerwiegender Verstoß bejahte der Bundesgerichtshof jetzt in folgendem Fall: Nachdem der Angeklagte vorläufig festgenommen worden war und sich sodann

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Unterbringung eines psychisch Kranken – und seine Fixierung

Bei Unterbringung eines psychisch Kranken in Schleswig-Holstein besteht ein Richtervorbehalt für die Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen. Psychisch kranke Menschen können gemäß §§ 1, 7 PsychKG gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich

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Durchsuchung – zur Gefahrenabwehr ohne Richter

In Niedersachsen ist die Durchsuchung durch die Polizei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. SOG auch ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig. Nach dieser Vorschrift können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache durchsuchen, die von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 Nds. SOG durchsucht

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Blutentnahme nach Verkehrskontrolle

Der Umstand, dass die Blutentnahme infolge einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts auf Drogenkonsum gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte, begründet nach Ansicht des Amtsgerichts München kein Verwertungsverbot. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme über die Sachlage

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Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben

Das Bundesverfassungsgericht stärkt den Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben In einer jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Eine halbe Stunde nach Hinweis des Zeugen war

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Richtervorbehalt und Blutprobe

Die ohne Hinzuziehung eines Richters getroffene Anordnung eines Polizeibeamten, bei einem Beschuldigten eine Blutprobe zu entnehmen, führt jedenfalls dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Polizeibeamte keinen Richter eingeschaltet hatte, weil dies in einer allgemeinen innerdienstlichen Weisung so vorgesehen war. Eine Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine unter Verletzung des

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Blutproben bei Autofahrern – nicht ohne Richter

Blutproben bei Autofahrern dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses entnommen werden, ansonsten sind sie im nachfolgenden Strafverfahren oder Bußgeldverfahren nicht verwertbar. Mit dieser Begründung wurde jetzt ein Autofahrer trotz Fahrens unter Haschischeinfluss vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht freigesprochen. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle schöpfte ein Polizeibeamter bei einem Autofahrer, der gerötete Bindehäute

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