Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar. Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; er ist
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar. Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; er ist
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Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes aus Art. 104 Abs. 1 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht
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Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes findet keine Beschränkung auf Maßnahmen nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz statt („Polizeirechtsfestigkeit“ der Versammlung), wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nicht Teilnehmer einer Versammlung im Sinne des § 2 NVersG
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Für die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) von den Verwaltungsbehörden oder der Polizei unverzüglich zu beantragende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung kommt es nicht darauf an, ob der
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War die Untersuchung des Motorraums des Fahrzeugs ohne vorherige richterliche Anordnung durch Zollbeamte zumindest nach dem Zollrecht zulässig, sind die gefundenen Beweismittel gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
In dem hier vom Bundesgerichtshof
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Ist beim Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, ist auch dann, wenn dieser sich außerstande sieht, die Anordnung ohne Vorlage der Akte zu erlassen, für eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug regelmäßig kein Raum mehr, es sei denn, es
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Der Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts im Rahmen der Abwägungsentscheidung über ein Beweisverwertungsverbot keine Bedeutung zu.
Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen
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Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten.
Ein solcher schwerwiegender Verstoß bejahte der Bundesgerichtshof jetzt in folgendem Fall:
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Bei Unterbringung eines psychisch Kranken in Schleswig-Holstein besteht ein Richtervorbehalt für die Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen.
Psychisch kranke Menschen können gemäß §§ 1, 7 PsychKG gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge
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In Niedersachsen ist die Durchsuchung durch die Polizei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. SOG auch ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig.
Nach dieser Vorschrift können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache durchsuchen, die von einer
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Der Umstand, dass die Blutentnahme infolge einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts auf Drogenkonsum gegen den Willen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung erfolgte, begründet nach Ansicht des Amtsgerichts München kein Verwertungsverbot.
Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist selbst dann verwertbar, wenn sich
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Das Bundesverfassungsgericht stärkt den Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben
In einer jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin
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Die ohne Hinzuziehung eines Richters getroffene Anordnung eines Polizeibeamten, bei einem Beschuldigten eine Blutprobe zu entnehmen, führt jedenfalls dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Polizeibeamte keinen Richter eingeschaltet hatte, weil dies in einer allgemeinen innerdienstlichen Weisung so vorgesehen war.
Eine
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Blutproben bei Autofahrern dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses entnommen werden, ansonsten sind sie im nachfolgenden Strafverfahren oder Bußgeldverfahren nicht verwertbar. Mit dieser Begründung wurde jetzt ein Autofahrer trotz Fahrens unter Haschischeinfluss vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht freigesprochen.
Bei einer allgemeinen
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