Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Vorlagepflicht der Gerichte

Nach dem allgemeinen richterlichen Prüfungsrecht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle Gerichte zuständig, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren nachkonstitutionelle gesetzliche Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.

Im Einzelnen kann und muss

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Berlin, Rotes Rathaus

Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg  zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz als unzulässig behandelt. 

Die Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betreffen die Anwendung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum des Landes Berlin vom 29.11.2013 (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG) auf

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Verzweiflung

Fixierungen in der hessischen Psychiatrie

Das Bundesverfassunsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfe bei psychischen Krankheiten als unzulässig abgelehnt.

Das Vorlageverfahren betrifft die landesrechtliche Regelung zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen

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Die Kohlenmonoxid-Pipeline am Niederrhein

Das Bundesverfassungsgericht hat einen konkreten Normenkontrollantrag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Frage betraf, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Kohlenmonoxid-Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar

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Formalien einer Richtervorlage

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat.

Hierfür muss das vorlegende Gericht

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Anforderungen an eine Richtervorlage

Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat.

Das vorlegende Gericht muss hierzu

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