Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Vorlagepflicht der Gerichte

Nach dem allgemeinen richterlichen Prüfungsrecht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle Gerichte zuständig, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren nachkonstitutionelle gesetzliche Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Im Einzelnen kann und muss sich danach jedes Gericht, ehe es ein Gesetz anwendet, mit

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Berlin, Rotes Rathaus

Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg  zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz als unzulässig behandelt.  Die Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betreffen die Anwendung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum des Landes Berlin vom 29.11.2013 (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG) auf als Wohnraum errichtete Räumlichkeiten, die bereits vor Erlass des Gesetzes

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Finanzgericht Münster

Die vom Finanzgericht verweigerte Vorlage an BVerfG oder EuGH

Sieht das Finanzgericht von einer Vorlage an das BVerfG ab, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage. Ebenso ist das Finanzgericht ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs

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Bundesverfassungsgericht

Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15.10.2002 für unzulässig erklärt. Die Vorlage genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, befand nun das Bundesverfassungsgericht nach zehnjähriger Prüfung. Die konkrete Normenkontrolle betrifft die Frage, ob §

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Verzweiflung

Fixierungen in der hessischen Psychiatrie

Das Bundesverfassunsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfe bei psychischen Krankheiten als unzulässig abgelehnt. Das Vorlageverfahren betrifft die landesrechtliche Regelung zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten vom 04.05.2017. Gemäß § 21 des Hessischen Gesetzes über

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Das Hessische Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten – und die Fixierung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Absatz 1 und Absatz 4 des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 04.05.2017 (PsychKHG-HE) als unzulässig zurückgewiesen. Die Regelung des Hessischen PsychKHG Gemäß § 21 PsychKHG dürfen in Hessen besondere Sicherungsmaßnahmen, unter anderem Fixierungen, bei psychisch Kranken angeordnet werden. Die

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Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen – nach einer Unvereinbarkeitsentscheidung des BVerfG

Hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Steuerrechtsnorm mit Bestimmungen des Grundgesetzes unvereinbar ist und die Fortgeltung der Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet, und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entspricht es billigem Ermessen, der Finanzbehörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem beide Beteiligte übereinstimmend den

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Richtervorlagen bei bereits außer Kraft getretenem Recht

Es besteht keine Vorlageverpflichtung der Gerichte für von diesen für verfassungswidrig angesehene, aber bereits außer Kraft getretene Vorschriften. Es besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse daran, die Verfassungsmäßigkeit von Recht zu klären, das außer Kraft getreten ist. Nichts anderes gilt, wenn mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, das

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Personalüberleitung beim Jobcenter – und die Normenkontrolle

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Bundesarbeitsgerichts zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 6c Absatz 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1

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Der Streit um die Vorlagepflicht an den EuGH

Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wegen einer Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV scheidet aus, wenn der Fall keine Fragen aufwirft, die die Gültigkeit oder Auslegung des Unionsrechts betreffen und eine Vorlage an den EuGH daher nicht in Betracht kommt. Gemäß Art.

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Die Kohlenmonoxid-Pipeline am Niederrhein

Das Bundesverfassungsgericht hat einen konkreten Normenkontrollantrag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Frage betraf, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Kohlenmonoxid-Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sei, als unzulässig behandelt. InhaltsübersichtAusgangssachverhaltAnforderungen an eine RichtervorlageEnteignungen aufgrund des

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Das verfassungswidrige Gesetz – und die unterlassene Richtervorlage

Unterlässt ein Gericht aufgrund einer unvertretbaren verfassungskonformen Gesetzesauslegung eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht, so verletzt dies die Garantie des gesetzlichen Richters. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde einer Enteignungsbehörde gegen eine stattgegeben. Die Enteignungsbehörde konnte sich vorliegend auf die justiziellen Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz

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Formalien einer Richtervorlage

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass

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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Richtervorlage ans BVerfG – und keine AdV

Ruft ein Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht an oder richtet es an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen, entfalten diese Vorlagen im Hinblick auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung für den Bundesgerichtshof keine Bindungswirkung. Ein Antrag auf AdV, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder

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Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens – auch ohne Richtervorlage

Solange sich das Gericht keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes gebildet hat, ist die Aussetzung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglich, wenn die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist. Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes

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Anforderungen an eine Richtervorlage

Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Das vorlegende Gericht muss hierzu darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung

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Gerichtsgebäude

Vereinfachtes Berufungsverfahren nach Richtervorlage

Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, wenn es nach einer mündlichen Verhandlung das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer Norm zur Prüfung vorgelegt hatte. Eine Entscheidung im Beschlussverfahren ist uneingeschränkt zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür in dem neuen, nach der

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