Will eine in England registrierte „Limited“ mit ihrer deutschen Niederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen werden, steht dem deutschen Registergericht nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm kein Prüfungsrecht zu. Die Ltd. kann daher für ihre deutsche Niederlassung durchaus einen von der Registrierung der Gesellschaft beim englischen „Companies House“ abweichenden Unternehmensgegenstand zur
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