Wird dem Betreiber eines Rinderzuchtbetriebes durch den zuständigen Landkreis nur aufgegeben, was ihm tierschutzrechtlich ohnehin geboten ist, geht der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Anordnungen ins Leere. So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den Eilantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen tierschutzrechtliche Anordnungen
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