Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf
Lesen