Misshandlung Schutzbefohlener – durch Unterlassen

Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatvarianten des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Eine Handlungspflicht kann sich insoweit (hier: für die leibliche Mutter) auch bei einem Tatgeschehen (hier: Hetzen der Hunde auf die geistig schwerbehinderte Tochter) ergeben, dass sich in

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