Bayerische „Dienstkreuze“

Die Verwaltungsvorschrift nach der ein Kreuz im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes in Bayern anzubringen ist, kann nicht mit der Popularklage angegriffen werden. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Popularklage gegen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) abgewiesen.

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Überstundenvergütung und Wechselschichtzulage für einen Rettungsassistenten beim DRK

Nach dem DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) kann der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit eines bei ihm beschäftigten Rettungsassistenten gemäß § 12 Abs. 6 Buchst. b) DRK-RTV auf wöchentlich 48 Stunden verlängern, wenn in diese verlängerte Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens

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Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient. Zur Ermittlung der Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin kommt es nur auf deren Unternehmenszweck an, weil der Wirtschaftsausschuss bei ihr zu bilden ist. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob der

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Mitbestimmung bei der Einstellung eines Vereinsmitglieds

Die Aufnahme eines zur Erbringung von Pflegediensten verpflichteten Mitglieds in eine DRK-Schwesternschaft ist eine Einstellung und unterliegt der Mitbestimmung des bei der Schwesternschaft gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied im Wege der Personalgestellung als Pflegekraft in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt werden soll.

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Gesetz über das Rote Kreuz

Das Bundeskabinett hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz beschlossen. Es schreibt die besondere Stellung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sowie des Malteser Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfall-Hilfe im Sinne der Genfer Abkommen fest. Damit soll den drei Hilfsorganisationen die Rechtssicherheit gegeben werden,

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