Bayerische „Dienstkreuze“

Die Verwaltungsvorschrift nach der ein Kreuz im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes in Bayern anzubringen ist, kann nicht mit der Popularklage angegriffen werden.

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Popularklage gegen § 28 der

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Gesetz über das Rote Kreuz

Das Bundeskabinett hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz beschlossen. Es schreibt die besondere Stellung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) sowie des Malteser Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfall-Hilfe im Sinne der Genfer Abkommen

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