Die Verwaltungsvorschrift nach der ein Kreuz im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes in Bayern anzubringen ist, kann nicht mit der Popularklage angegriffen werden. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Popularklage gegen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) abgewiesen.
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