Aus einer Unterlassungserklärung eines Webseitenbetreibers ergibt sich keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen
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