Mit den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers
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