Audi

Dieselskandal – und der Rücktritt vom Kaufvertrag

Mit der Frage der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts von einem Kaufvertrag bezüglich eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein Fall aus Bonn, in dem das vom Autokäufer erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe eine

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Skoda

Rücktritt vom Kaufvertrag in Dieselfällen

Der Käufer eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20 et al.) kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung -etwa durch ein Software-Update- zu geben.  In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb der

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Geld

Darlehenszinsen in der Rückabwicklung eines Kaufvertrags – und die Prozesszinsen

Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen. Ein auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch der Käuferin umfasst grundsätzlich auch die Kreditkosten, die für ein Finanzierungsdarlehen angefallen

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Messer & Blut

Der gleichgültige Täter – und der Rücktritt vom Mordversuch

Für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch und damit für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten seinerseits konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Macht der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die

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Reihenhaus

Die von den Schwiegereltern geschenkte Immobilie – und das Ende der Lebensgemeinschaft

Die vom (mit)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es

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Rücktritt vom Versuch – und das Entdeckungsrisiko

Ein Rücktritt ist dann nicht mehr freiwillig, wenn der Täter von weiteren Ausführungshandlungen deshalb Abstand nimmt, weil er das mit einer weiteren Tatausführung verbundene Entdeckungsrisiko für nicht mehr vertretbar hält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Beurteilung der Frage, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen

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Versuchter Totschlag – und der Rücktritt

Hält der Täter die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten, vorausgesetzt, der Täter wurde weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig, die

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Rücktritt vom Versuch – und die Erfolgsverhinderung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB schon dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder „optimale“ gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich

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Freiwilliger Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch?

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein

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Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein

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Rücktritt vom Versuch – und der Rücktrittshorizont

Maßgeblich für die Annahme eines beendeten Versuchs (hier: des Totschlags) ist das Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. Dabei liegt ein beendeter Versuch bereits dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er den Erfolg weder will noch billigt. Die Kenntnis der tatsächlichen

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Rücktritt vom Versuch – und seine Freiwilligkeit

Der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB steht es nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven

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Der Versuch – und sein Fehlschlag

Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Taterfolg aus der Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss. Daher sind zur Annahme eines Fehlschlags regelmäßig Feststellungen zum entsprechenden Vorstellungsbild

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Rücktritt vom unbeendeten Versuch – nach Zielerreichung

Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten und nicht fehlgeschlagenen Versuch scheidet nicht deswegen aus, weil der Angeklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel (hier: seine Flucht ungehindert fortsetzen zu können) erreicht hat. Der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, schließt einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB finden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die in § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbote Anwendung. § 314 BGB steht dem nicht entgegen. Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB sind, dass der

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Rücktritt vom Versuch – und das Vorstellungsbild des Täters

Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Ein unbeendeter Versuch eines Tötungsdelikts, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, liegt vor, wenn der Täter

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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt

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Oberlandesgericht

Änderung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter – und die Erstattung des Reisepreises

Bei einer Pauschalreise kann der Reisende nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangten die Reisekunden von der beklagten Reiseveranstalterin Erstattung des Reisepreises nach erklärtem Rücktritt. Sie hatten bei dieser für

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Versuchter Totschlag – und der Rücktrittshorizont

Rechtlicher Maßstab für die Annahme eines beendeten Versuchs des Totschlags ist das Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. Dabei liegt ein beendeter Versuch bereits dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er den Erfolg weder will noch billigt. Die Kenntnis der tatsächlichen

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Korrektur des Rücktrittshorizonts

Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen können zur Prüfung der zur „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ entwickelten Grundsätze drängen. Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen

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Rücktritt – vom beendeten oder unbeendeten Versuch?

Für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich

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Rücktritt eines Mittäters

Bei der Tatbeteiligung mehrerer werden gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wegen Versuchs diejenigen Beteiligten nicht bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich

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Rücktritt vom versuchten Mord – und der Rücktrittshorizont

Der Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt. Entscheidend ist, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Wenn bei

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Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Der Versuch der Tat ist unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. In Fällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Abzugrenzen sind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt objektiv nicht

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Beendeter oder unbeendeter Tötungsversuch?

Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, wenn

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Rücktritt vom Versuch – und die jugendstrafrechtliche Schwere der Schuld

Bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch ist die schulderhöhende Berücksichtigung des zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes im Rahmen der Prüfung der „Schwere der Schuld“ im Sinne von § 17 JGG jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn nicht der Umstand der freiwilligen Abkehr von diesem Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird. Erst beide Gesichtspunkte gemeinsam ergeben das Tatbild,

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Bekleidungsgeschäft

Hofübergabe – und der Rücktritt

Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches

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Der Prozessvergleich in der Kündigungsschutzklage – und der Rücktritt vom Vergleich

Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind.

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