§ 30 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
§ 30 TVN-BA enthält folgende Regelungen zur Erstattung der Ausbildungskosten:
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Die Ausbildungskosten sind von der Nachwuchskraft















































