Eine Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen – sowie die Rückforderung des insoweit ausbezahlten Kindergeldes – ist nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich.
Gemäß § 70 Abs. 4 EStG a.F. war eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wurde, dass
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