In der Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts liegt auch mit Blick auf den Differenzschaden keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil ein verbrieftes Rückgaberecht einem Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig ist.
Wie der Bundesgerichtshof bereits im Dezember 2021 entschieden hat, kann die Nichtausübung eines verbrieften
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