Der Bau zweier Kindertagesstätten

Im allgemeinen Wohngebiet sind Kindertagesstätten nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die Nutzung von zwei mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten ist bei hinreichender Größe und Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets nicht gebietsunverträglich. Der Lärm spielender Kinder stellt

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Rücksichtnahme bei der Gebäudeerhöhung

Das Bauvorhaben zur Erweiterung der Speyerer Müller-Drogerie-Filiale verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung ist daher rechtens.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt eine Klage von Nachbarn abgewiesen. Die Kläger, in Erbengemeinschaft Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks,

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