Abschiebung

Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung -und die Dublin-Überstellungsfrist

Befolgt ein Asylantragsteller eine Aufforderung nicht, sich zu einem bestimmten Termin zur zwangsweisen Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaat einzufinden (Selbstgestellung), folgt allein hieraus kein „Flüchtigsein“ im Sinne der Dublin III-VO, so dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht gerechtfertigt ist. Dies hat das

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Aus Italien weitergereiste Asylsuchende

Aus Italien nach Deutschland weitergereiste Schutzberechtigte oder Asylsuchende ohne Aussicht auf Unterbringung und Arbeit in Italien dürfen nicht rücküberstellt werden. Die Asylanträge eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia und eines Asylsuchenden aus Mali, der zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, dürfen, wie das das Oberverwaltungsgericht für das Land

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Dulin-Verfahren – und die Überstellungsfrist

Verstreicht die Frist zur Überstellung des Asylbwerbers an das ursprünglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige EU-Land (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), ohne dass eine Überstellung stattfindet, geht die Zuständigkeit von dem ersuchten – ursprünglich zuständigen – Staat auf den ersuchenden – die Überstellung durchführenden – Staat

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Überstellungshaft – und die Begründung der Beschwerdeentscheidung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht

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Das erledigte Rücküberstellungsverfahren

Auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG kann die beteiligte Behörde ein in der Hauptsache erledigtes Freiheitsentziehungsverfahren nicht mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG fortsetzen. Eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3

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Rücküberstellung nach Italien

Ein Asylbewerber kann sich den europäischen Staat, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll, nicht aussuchen. Systemische Mängel, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in einem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge haben, sind für Italien zu verneinen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungasgericht Osnabrück in den

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