Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom 22.12.1999 ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs formell verfassungsgemäß. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977 i.d.F. des StBereinG 1999 dahin erkannt
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