Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Examen (hier: das Steuerberaterexamen) wiederholt nicht ablegt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und ist daher unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht für einen Fall, bei dem es sich
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