Eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel, wonach Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.03.des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von
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