Die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung der Anhörungsrüge (§ 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO) beginnt mit der tatsächlichen subjektiven Kenntnis von der (vermeintlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen die (angeblich) gehörsverletzende Entscheidung wirksam per Empfangsbekenntnis gem. § 174 BGB zugestellt worden
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