Anhörungsrüge – und der Beginn der zweiwöchigen Notfrist

Die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung der Anhörungsrüge (§ 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO) beginnt mit der tatsächlichen subjektiven Kenntnis von der (vermeintlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen die (angeblich) gehörsverletzende Entscheidung wirksam per Empfangsbekenntnis gem. § 174

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Verfassungsbeschwerde – und die verfristete Anhörungsrüge

Zwar gebietet es der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung grundsätzlich, dass der Rechtsweg unter Einhaltung der im Prozessrecht statuierten Fristen beschritten wurde. Die verfristete Einlegung eines zum Rechtsweg gehörenden Rechtsbehelfs kann dem Beschwerdeführer jedoch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sich das Fachgericht mit dem Rechtsbehelf in der Sache auseinandergesetzt hat. So auch

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Verspätet erhobene Anhörungsrüge

Ist die Anhörungsrüge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden, ist sie nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der

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Landgericht Bremen

Anhörungsrüge – und der Beginn der Rügefrist

Die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen. Dagegen ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt

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Rügefristen – und die Klagezustellung „demnächst“

Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach

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Bundesfinanzhof (BFH)

Frist für eine Anhörungsrüge

Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist allerdings die Fiktion

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Betriebsrentenanpassung – und die Rügefrist

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hält der Versorgungsberechtigte die Anpassungsentscheidung des

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