Lässt die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans, der eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen soll, nicht erkennen, dass diese Wirkung den gesamten Außenbereich der Gemeinde betrifft (und erreicht sie deshalb nicht den Hinweiszweck nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), wird die
LesenSchlagwort: Rügefrist
Der nicht zugegangene Beschluss – und die Frist für die Anhörungsrüge
Der fristauslösenden positiven Kenntnisnahme von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO kann es gleichzustellen sein, wenn der Rügeführer eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, bewusst nicht wahrnimmt. Macht der Rügeführer geltend,
LesenAnhörungsrüge – und der Beginn der zweiwöchigen Notfrist
Die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung der Anhörungsrüge (§ 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO) beginnt mit der tatsächlichen subjektiven Kenntnis von der (vermeintlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen die (angeblich) gehörsverletzende Entscheidung wirksam per Empfangsbekenntnis gem. § 174
LesenVerfassungsbeschwerde – und die verfristete Anhörungsrüge
Zwar gebietet es der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung grundsätzlich, dass der Rechtsweg unter Einhaltung der im Prozessrecht statuierten Fristen beschritten wurde. Die verfristete Einlegung eines zum Rechtsweg gehörenden Rechtsbehelfs kann dem Beschwerdeführer jedoch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sich das Fachgericht mit dem Rechtsbehelf in der Sache auseinandergesetzt hat. So auch
LesenVerspätet erhobene Anhörungsrüge
Ist die Anhörungsrüge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden, ist sie nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der
LesenAnhörungsrüge – und der Beginn der Rügefrist
Die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen. Dagegen ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt
LesenAnhörungsrüge – und der Zeitpunkt der Kenntnis von der Gehörsverletzung
Eine Anho?rungsru?ge ist bereits unzulässig, wenn nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die
LesenAnhörungsrüge – und der Vortrag zur Rügefrist
Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, wenn dem Vorbringen zur Anhörungsrüge nicht zu entnehmen ist, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon
LesenAnhörungsrüge – und die nachgeschobene Begründung
Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht kann nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG nicht mehr gerügt worden. Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht möglich ist, kann
LesenRügefristen – und die Klagezustellung „demnächst“
Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach
LesenFrist für eine Anhörungsrüge
Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist allerdings die Fiktion
LesenBetriebsrentenanpassung – und die Rügefrist
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hält der Versorgungsberechtigte die Anpassungsentscheidung des
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