Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung noch auf § 133a Abs.
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