Das Recht zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern mit Blick auf eine Verletzung des Beweisantragsrechts wird nicht dadurch verwirkt, dass der Antragsteller ein nicht durch ihn verursachtes Missverständnis des Tatgerichts nicht ausräumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Antragsteller eines Beweisantrags zwar gehalten sein, die unzutreffende Auslegung seines Antrags durch einen
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