Da die Prozessbeteiligten im Finanzgerichtsprozess auf die Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (§ 169 GVG, § 52 FGO) verzichten können, ist es einem Prozessbeteiligten nach dem Rügeverzicht verwehrt, die Zulassung der Revision auf die Verletzung des
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