Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Norm des § 182 StGB erst mit Wirkung zum 27.01.2015.
Sie greift daher nicht bei Taten, bei denen die Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl.
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Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Norm des § 182 StGB erst mit Wirkung zum 27.01.2015.
Sie greift daher nicht bei Taten, bei denen die Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl.
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Für das Ruhen der Verjährungsfrist nach einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 StGB) ist allein auf die Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers abzustellen, ohne dass es etwa darauf ankommt, ob die Tat bereits zuvor bekannt oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren
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