Die Ruhensregelungen in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes gemäß § 41 Abs. 4 VBLS verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Im hier vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer wegen Ruhens gemäß § 41
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