Die Erhebung des Rundfunkbeitrags kann nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang stehen, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich
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