Im privaten Bereich ist von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorhanden ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen.
So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eine Klage gegen
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