Für eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist der Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialleistungsträgers Voraussetzung. Dass die Beitragspflicht in Privatwohnungen lebender Behinderter und Pflegebedürftiger lediglich ermäßigt ist, von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen dagegen nach Maßgabe
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