Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten jetzt zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Auslieferung russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft Erfolg: Die Gefahr, dass von einem Auslieferungsverfahren betroffene Personen in Tschetschenien politischer Verfolgung oder den Mindeststandards nicht genügenden Strafverfahren ausgesetzt sein werden, kann im Falle der örtlichen Zuständigkeit von Gerichten in Tschetschenien nicht dadurch beseitigt werden,
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