Der Beschwerdeführer ist durch die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV in seinem Grundrecht aus Artikel 12, Abs.1 GG verletzt. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz wird aufgehoben. So hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit
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