Der Beschwerdeführer ist durch die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV in seinem Grundrecht aus Artikel 12, Abs.1 GG verletzt. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz wird aufgehoben.
So hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier
Artikel lesen




































