Acker

Die Lizenz des Saatgutherstellers

§ 10 Abs. 1 SortSchG vermittelt dem Sortenschutzinhaber (§ 8 SortSchG) eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich

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Landgericht Leipzig

Gemüsesaatgut

Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut berücksichtigen die wirtschaftlichen Interessen der Verkäufer „alter Sorten“, da sie deren Inverkehrbringen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut macht das Inverkehrbringen

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