Nur wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist das Übergehen des Sachantrags als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen . Ist dagegen das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, kann das Übergehen eines Sachantrags nur mit dem (fristgebundenen) Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils
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