Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG notwendiger Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen,
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