Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO). Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295
LesenSchlagwort: Sachaufklärung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – und die Sachaufklärung
Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig. Nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner auf Grund der
LesenNichtzulassungsbeschwerde – und die Sachaufklärungsrüge
Die Rüge, das Berufungsurteil leide an dem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
LesenDie Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts in Schätzungsfällen
Bevor das Finanzgericht von Amts wegen überhaupt in nähere Ermittlungen zu der Höhe der Einnahmen und Ausgaben eintreten muss, obliegt es den Klägern, konsistente Angaben dazu zu machen. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt
LesenSachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und die Berücksichtigung von Beweisanträgen
Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch
LesenUnterbringung in der geschlossenen Psychiatrie – und die erforderliche richterliche Sachaufklärung
Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen. Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In diese Freiheit darf gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz
LesenRüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht
Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch
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