Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Der vom Finanzgericht übergangene Beweisantrag

Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die infrage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. Das Finanzgericht hat die ihm nach § 76 Abs. 1

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die abgelehnte Beteiligtenvernehmung – und das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung

Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und gegebenenfalls zu beeiden. Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mithilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn

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Finanzgericht Köln Nachtbriefkaesten

Der übergangene Beweisantrag

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und die vorweggenommene Beweiswürdigung

Das Finanzgericht kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist. Eine gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung liegt

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Gefängnis

Suizidhilfe für einem Strafgefangenen?

Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen erfolgreich, in der dieser sich gegen abweisende Entscheidungen wegen der Beschaffung von Medikamenten zur Lebensbeendigung wehrte. Das Bundesverfassungsgericht monierte eine unzureichende Sachaufklärung der Fachgerichte und damit eine Verletzung des Strafgefangenen in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG: Der Ausgangssachverhalt Der

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Köln Gerichtsgebäude Apellhofplatz

Revisionszulassung – und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das Finanzgericht erfordert Angaben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines -insoweit maßgeblichen- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist darzulegen,

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Unternehmensberater

Sachaufklärungspflicht des FG – und der Anteilswert einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG. Kann sich das Finanzgericht auf Grundlage der Wertermittlung

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Schreiben

Der Streit um die künstlerische Tätigkeit – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten

Kann ein Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das Finanzgericht zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des Finanzgericht als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Sachaufklärungspflicht – und ihre Verletzung im finanzgerichtlichen Verfahren

Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Darlegungen dazu, welche Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkts des

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Psychiatrie

Anordnung der Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug – und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht

Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht – und seine Rüge

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das Finanzgericht hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen

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Schreibmaschine

Die Sachaufklärungspflicht des Betreuungsgerichts – und das Privatgutachten

Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten zum ausländischen Recht

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es muss zur Herbeiführung der Spruchreife alles aufklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist und hierfür alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen. Ein Verfahrensmangel kann jedoch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn

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Sozialversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte

Augen auf bei der Betreuerauswahl

Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen: So hatte im vorliegenden Streitfall das vorinstanzlich tätige Landgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung zu der Frage unterlassen hat, ob die Bestellung des Beteiligten dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.

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Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen – und die gerichtliche Aufklärungspflicht

Die Gerichte verletzen das in Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht aufklären, ob einem Betroffenen im Falle der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Pflicht des Finanzgerichts zur Sachaufklärung

Die Rüge, das Finanzgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und der Beweisantrag

Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das Finanzgericht Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Demgegenüber muss das Finanzgericht unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgericht kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden. Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts. Dabei

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nichtzulassungsbeschwerde – und die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht beruft, hat darzutun, welche Tatsachen noch hätten aufgeklärt oder welche Beweise noch hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich

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Bundesfinanzhof (BFH)

Sachaufklärungsrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde

Der Bundesfinanzhof hat nochmals betont, welche Darlegungserfordernisse für die Rüge eines Verfahrensmangels gelten, das Finanzgericht habe seine aus § 76 Abs. 1 FGO resultierende Sachaufklärungspflicht verletzt: Die Kläger müssen für die Rüge, das Finanzgericht habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, substantiiert darlegen, aus

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Beweisantrag vs. Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Diese Verpflichtung des Finanzgericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bedeutet nicht, dass jeder fernliegenden Erwägung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Finanzgericht – und die Sachaufklärungspflicht zum ausländischen Recht

Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das Finanzgericht Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die unterbliebene Zeugenvernehmung – und die Sachaufklärungspflicht des Gerichts

Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der -weiteren- Aufklärung nach Lage der Akten, dem Beteiligtenvorbringen, oder sonstiger Umstände hätte aufdrängen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Sachaufklärung durch das Finanzgericht – und die Beweislastentscheidung

Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall keinen Verfahrensfehler des Finanzgericht erkennen: Wenn die Kläger im vorliegenden Fall eine

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Beweisanträge – und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Die Sachaufklärungspflicht erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass das Finanzgericht Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Beweisanträge – und der geschwänzte Erörterungstermin

Teilt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Sitzungstag des anberaumten Erörterungstermins telefonisch der zuständigen Berichterstatterin mit, hat, dass er zum Erörterungstermin nicht erscheinen werde, kann dies Auswirkungen auf die von ihm gestellten Beweisanträge haben: In dem hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Fall hat die Klägerin nach Aufhebung des Erörterungstermins und nach der

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der unsubstantiierte Beweisantrag

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Finanzgericht einem Beweisantrag nur dann nachkommen muss, wenn dieser substantiiert ist. Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden. Unsubstantiiert sind aber nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend

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Bundesfinanzhof (BFH)

Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts – und die Einholung eines Sachverständigengutachtens

Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Während das Finanzgericht die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen

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