Die Rüge, das Finanzgericht habe den Sachverhalt entgegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht hinreichend aufgeklärt, muss in ihrer Begründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechen. Soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, muss die Revisionsbegründung nach
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