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Befristung für wissenschaftliches und künstlerisches Personal – und die Mischtätigkeit

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Er ist inhaltlich-aufgabenbezogen zu verstehen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen

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Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen

Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

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Befristete Arbeitsverhältnisse – und der Grundsatz der Gleichbehandlung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Danach sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die

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Der befristete Arbeitsvertrag für wissenschaftliches Personal – und die Lehrkraft für besondere Aufgaben

Auch eine als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigte Diplom-Romanistin kann zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählen. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach

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Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich – und die Lehrkraft für besondere Aufgaben

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Er ist inhaltlich-aufgabenbezogen zu verstehen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen

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Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich – und der institutionelle Rechtsmissbrauch

Eine nach dem WissZeitVG vorgenommene Befristung eines wissenschaftlichen Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich ist regelmäßig nicht nach den vom Bundesarbeitsgericht für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Diese Grundsätze finden bei Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss

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Mehrere sachgrundlose Befristungen – und das Ping-Pong-Spiel zwischen zwei Arbeitgebern

Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen

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Lehrkräfte für besondere Aufgaben – und der befristete Arbeitsvertrag an der Hochschule

Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich. Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12.04.2007 beschlossen worden und am 18.04.2007 in Kraft getreten. Die am 31.08.2011 und am 18.01.2012 vereinbarten Befristungen

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Sachgrundlose Befristung – und der Rechtsmissbrauch

Eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung ist nicht indiziert, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber sachgrundlos als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB III befristet eingestellt wird, obgleich er zuvor bei einer Zeitarbeitsfirma befristet beschäftigt war, die ihn aufgrund eines nicht mit dem Vertragspartner geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in einem Jobcenter als Arbeitsvermittler im Bereich des

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Der sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied

Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied

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Sachgrundlose Befristung

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten

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Der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag – und das Vorbeschäftigungsverbot

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg widerspricht dem Bundesarbeitsgericht: Nach seiner Ansicht besteht das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zeitlich uneingeschränkt. Das ergibt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts seine Auslegung im Lichte der vom BVerfG für die Auslegung von Gesetzen aufgestellten Grundsätze. Das so bewertete

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Rechtsmissbrauch bei der sachgrundlosen Befristung – oder: das Jobcenter und seine Arbeitsverhältnisse

Bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Möglichkeiten zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann sich der unredliche Vertragspartner nicht auf die Befristung berufen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung ist derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der

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Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung

Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – und entgegen der anderlautenden Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts – zeitlich uneingeschränkt. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen

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Die Befristung eines Arbeitsvertrages

Die im Jahre 2004 vorgenommene gesetzliche Erweiterung in § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu vereinfachen, muss auch bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz beachtet werden. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in dem hier vorliegenden Fall die

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Die Befristung von Arbeitsverträgen und frühere Vorbeschäftigungszeiten

Auch bei einer länger als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung kann eine unzulässige sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages vorliegen. So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt hat. Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie

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