Arbeitsvertraglich vereinbarte Tarifverträge finden nur dann Anwendung, soweit sie günstiger sind als die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden. Eine Kollision beider Regelwerke ist nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen. Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in
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